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Offenbarungsportale für nicht eingetragene Gemeinschafts-Geschmacksmuster

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt Designs europaweit für 3 Jahre gegen Nachahmung. Es ist keine Registrierung erforderlich, das Design muss lediglich veröffentlicht werden, so dass “die in der Gemeinschaft tätigen Fachkreise davon Kenntnis erlangen konnten”. Dies schließt die Veröffentlichung im Internet natürlich mit ein.
In der Praxis erwies sich als problematisch, dass dem Designer die Beweislast [...]