Drehbuchautor D entwickelte ein Konzept für eine TV-Show. Um sicher zu gehen, hinterlegte er das Werk bei einem Notar seines Vertrauens. Er stellte das Konzept bei 4 deutschen Fernsehsendern vor und einer zeigte Interesse. Man traf sich und besprach Änderungswünsche. D arbeitete die Änderungen ein, man traf sich wieder, besprach weitere Optimierungen, die D wieder vornahm. Nach knapp 6 Monaten erhielt D eine Absage, der Sender sei nicht mehr interessiert. Ein weiteres halbes Jahr später sah D seine Show als Pilot im TV.
Gemäß Urheberrechtsgesetz forderte er Lizenzen vom Sender. Dieser verweigerte die Zahlung. D legte die notarielle Hinterlegungsurkunde vor. Daraufhin erklärte sich der Sender zu einer Aufwandsentschädigung bereit. Das Urheberrecht und damit das Recht auf Lizenzzahlungen wurde jedoch nicht anerkannt, denn das hinterlegte Konzept weicht im Detail zu sehr von der tatsächlichen Show ab. Dass diese Änderungen auch von D durchgeführt wurden, spielte keine Rolle, denn es konnte nicht bewiesen werden. Den Rechtsweg möchte D nicht beschreiten, da er auch in Zukunft mit den TV-Sendern zusammenarbeiten möchte.