Chefkoch unterliegt Marions-Kochbuch

Marions-Kochbuch.de, Website des Ehepaars Knieper, und bekannt aus dem Internet und Fernsehen wegen einer Vielzahl von Abmahnungen an Blogs und Portale, konnte sich vor dem BGH gegen das Kochportal Chefkoch.de durchsetzen. Der BGH entschied, dass Chefkoch für die von Mitgliedern hochgeladenen Fotos voll verantwortlich ist, da sich das Portal die Bilder “zu Eigen” machte und außerdem vor der Freischaltung redaktionell prüfe. Demnach ist Chefkoch voll für widerrechtlich eingestellte Fotos gegenüber dem Urheber verantwortlich.

Fraglich bleibt, wie eine vorherige Prüfung der urheberrechtlichen Lage von Nutzer-Bildern folgen kann. Es existiert kein Register, in dem recherchiert werden kann. Theoretisch müsste also jeder potentielle Urheber ausdrücklich befragt werden, praktisch nicht möglich.

So bleibt die jetzige Rechtslage schwierig für Online-Communities, gut für Urheber und sehr gut für Marions-Kochbuch.

In den Blogs u.a. hier, hier und  hier.

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Offenbarungsportale für nicht eingetragene Gemeinschafts-Geschmacksmuster

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt Designs europaweit für 3 Jahre gegen Nachahmung. Es ist keine Registrierung erforderlich, das Design muss lediglich veröffentlicht werden, so dass “die in der Gemeinschaft tätigen Fachkreise davon Kenntnis erlangen konnten”. Dies schließt die Veröffentlichung im Internet natürlich mit ein.

In der Praxis erwies sich als problematisch, dass dem Designer die Beweislast über diese Veröffentlichung zukommt. Rückwirkend muss zur Durchsetzung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters nachgewiesen werden, wann, in welchem Umfang und wo die Veröffentlichung stattgefunden hat. Da Inhalte im Internet in den meisten Portalen editierbar bleiben, ist dieser Nachweis online schwer zu erbringen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt empfiehlt die Offenbarung im Geschmacksmusterblatt. Dies erfüllt zweifelsfrei die Vorausetzungen. Der Weg dahin führt aber über die Eintragung eines Geschmacksmusters, welches ohnehin weitreichenden Schutz bietet und kostenpflichtig ist. Dem Zwecke des nicht eingetragenen Geschmacksmusters, nämlich einen bequemen und kostenlosen Schutz für Designs zu ermöglichen, kommt diese Offenbarungsmethode nicht entgegen.

Aus diesem Grunde gibt es Anbieter, die eine Offenbarung von Designs im Internet anbieten. Diese sollen hier näher beleuchtet werden.

Designprotection.com (kostenlos)

Modifikationssperre nach der Offenbarung: ja
Versand eines archivierbaren Offenbarungsdokuments: ja (pdf, Email)
Online-Upload: ja
Kategorisierung: nach Kategorien und frei wählbaren Schlagworten
Suchmaschinenoptimierung: relativ hohe Sichtbarkeit
Anbieter: PriorMart AG - notarielle Hinterlegungen online
Preis: kostenlos

Designpublisher.com (kostenpflichtig)

Modifikationssperre nach der Offenbarung: ja
Versand eines archivierbaren Offenbarungsdokuments: unbekannt
Online-Upload: ja
Kategorisierung: nach Produktklassen
Suchmaschinenoptimierung: geringe Sichtbarkeit, Datenbanksuche verfügbar
Anbieter: Plagiarius Consultancy GmbH
Preis: 50,00 EUR für 1. Produkt, je 10,00 EUR für jedes weitere Produkt

Geschmacksmusterschutz.de (kostenpflichtig)

Modifikationssperre nach der Offenbarung: ja
Versand eines archivierbaren Offenbarungsdokuments: unbekannt
Online-Upload: unbekannt
Kategorisierung: unbekannt
Suchmaschinenoptimierung: geringe Sichtbarkeit, nur interne Suche
Anbieter: Verein für lauteren Wettbewerb e.V.
Preis: 50,00 EUR pro Design

Der Autor ist Angestellter der PriorMart AG, dem Betreiber des kostenlosen Designschutzdienstes Designprotection.com. Deshalb verzichten wir an dieser Stelle auf ein Fazit.

Designklau wird schwieriger

Nun ist es offiziell. Am 1.10.2009 startete das Designschutzportal DesignProtection.com. Zum ersten Mal (nach unserer Kenntnis) gibt es hier das Angebot, ein Design kostenlos zu schützen.

Dazu muss das Design drei Voraussetzungen erfüllen:

1. Es muss neu sein.

2. Es muss Eigenart besitzen.

3. Es muss veröffentlicht werden dürfen.

Sind die Bedingungen erfüllt, kann der Designer innerhalb weniger Minuten sein Design eintragen und offenbaren. Das Design wird dann im Portal veröffentlicht und der Designer erhält ein Offenbarungsdokument per Email zugesandt, mit dem er die Details der Offenbarung rückwirkend beweisen kann.

Ab dem Offenbarungszeitpunkt ist das Design für 3 Jahre in der gesamtem EU (von Irland bis Rumänien) gegen Nachahmung geschützt.

Das Designschutzportal finanziert sich über Werbeeinblendungen und wird dauerhaft kostenlos bleiben. Merken lohnt sich :)

Plagiatstreit bei Coldplay wurde beigelegt

Wie BBC berichtet, hat Gitarrist Joe Satriani seine Vorwürfe  zurückgezogen.

Am Anfang des Jahres klagte der Gitarrist gegen den 3fachen Grammy-Gewinner Coldplay, weil deren Hit “Viva la Vida” erhebliche Ähnlichkeiten mit dem Satriani-Song “If I could fly” aufwies. Die Band erwiderte, das die Ähnlichkeiten rein zufällig sind, wenn Sie denn überhaupt vorhanden seien (”If there are any similarities between our two pieces of music, they are entirely coincidental and just as surprising to us as to him”). Der Coldplay Anwalt fügte hinzu, dass dem Satriani Song Originalität fehlte und er daher auch keinen Copyright beanspruchen kann.

Ob der Beilegung der Klage eine finanzielle Vereinbarung vorausging, ist nicht bekannt.

Dem Plagiatsvorwurf erging es damit wie den meisten Fällen - sie wurden außergerichtlich beigelegt. Das Copyright läßt anscheinend viel Spielraum für Behauptungen und im Gegenzug wenige konkrete Maßstäbe, die die äußerst wichtige Frage nach einem Plagiat tatsächlich beantworten. Verhandlungsgeschick, eine oft zufällige Beweislage und persönliche Präferenzen der Gerichte machen eine Vorhersage juristischer Entscheidungen bei Copyright-Konflikten sehr unsicher, denn “vor Gericht und auf hoher See ist man allein in Gottes Hand”. Da scheint eine außergerichtliche Lösung doch in den meisten Fällen wesentlich attraktiver.

PS. Im Mai hatte auch Cat Stevens ein Plagiat bei “Viva la Vida” vermutet, allerdings von seinem eigenen Song.

StudiVZ zahlt an Facebook und alles ist ok

Wie soeben im BasicThinking-Blog nachzulesen ist, haben sich Facebook und die zum Holtzbrink-Konzern gehörenden VZ-Netzwerke darauf geeinigt, die Vorwürfe und gerichtlichen Auseinandersetzungen beizulegen.

Facebook erhält eine Entschädigung in nicht genannter Höhe. Vielleicht reicht es ja, um die 65 Mio Dollar auszugleichen, die Facebook zur Beilegung eigener Plagiatsvorwürfe zahlen musste.

Design schützen wird einfacher und günstiger

Designer müssen nicht nur hart arbeiten sondern auch oftmals hart um ihr Honorar kämpfen, was die Freude an der Arbeit um einiges senken kann.

Gefördert wird diese Entwicklung dadurch, dass Designs oftmals nicht durch das Urheberrecht geschützt sind. Hat der Designer also seinen Entwurf unterbreitet und der potentielle Auftraggeber übernimmt zwar die Idee, doch den Auftrag zur Umsetzung erhält ein anderer, dann kann der Designer sich nicht einmal auf Urheberrecht berufen, er geht leer aus.

Anstelle des Copyrights wie es Musiker und Autoren kennen gilt für Designs das Geschmacksmusterrecht. Es ist dem Urheberrecht in vieler Hinsicht ähnlich, entstehet aber nicht automatisch durch Werksschöpfung. Wer kein Geschmacksmuster anmeldet, hat deshalb keins und da die Anmeldung von Geschmacksmustern bislang eine formell und finanziell anspruchsvolle Aufgabe war, ist der größte Teil aller Designs die geschaffen werden nicht durch ein Geschmackmsuster geschützt - für Plagiatoren leichte Beute.

Das ändert sich nun. Bereits vor einiger Zeit hat die Europäische Union ein Geschmacksmuster gesetzlich verankert, das in allen 27 Ländern der EU gilt und KEINER Registrierung bedarf. Es handelt sich um das unregistrierte Gemeinschaftsgeschmackmuster.

Dieses Geschmacksmuster entsteht jedoch nicht automatisch durch die Erschaffung des Werkes, wie man es vom Urhebrrecht her kennt. Dieses Schutzrecht entsteht erst durch die Veröffentlichung “…in der Art, dass die interessierten Fachkreise im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes davon Kenntnis erlangen konnten.” (Quelle)

Was ist unter einer solchen Veröffentlichung zu verstehen? Bislang galt z.B. die Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift als schutzrechtsbegründend. Auch die Veröffentlichung im Geschmacksmusterblatt wurde als ausreichend betrachtet. Beide Möglichkeiten sind jedoch nicht praktisch denn weder bei den Kosten noch beim Aufwand stehen diese Veröffentlichungen der Anmeldung eines registrierten Geschmacksmusters nach. Vor die Wahl gestellt, entscheiden sich Designer daher noch immer für das registrierte Geschmacksmuster.

Diesen Zustand zu beenden, ist das erklärte Ziel eines neuen Online-Service, der am 1.09.2009 in die Closed Beta Phase ging.

Unter der Adresse DesignProtection.com können ab sofort Designs veröffentlicht und damit als nicht registriertes EU-Geschmackmuster geschützt werden. Die Offenbarung ist zu jeder Tages- und Nachzeit möglich. Der Designer erhält im Anschluß ein Offenbarungsdokument, mit dem er Datum und Details der Veröffentlichung dauerhaft nachweisen kann. Er kann das Design in weitere Sprachen übersetzen (muss aber nicht) und kann ggf. auch Anfragen wegen Zweit- und Dritt-Lizensierungen eines geschützten Designs entgegen nehmen.


Warum ist die Veröffentlichungsplattform DesignProtection.com der eigenen Homepage vorzuziehen? 3 Gründe:

1. ist die eigene Homepage durch Sie jederzeit veränderbar, was auch auf Veröffentlichungen in anderen Portalen zutrifft. Bei DesignProtection.com sind nach der Offenbarung keine Änderungen wesentlicher Bestandteile mehr möglich. Der Beweis der Offenbarung ist damit wesentlich einfacher möglich.

2. ist auch eine exzellente Designer-Website meist nicht so stark besucht wie ein europaweit aktives Portal. Bereits am Tag nach dem Start landet DesignProtection.com auf Platz 1 bei der Google-Suche nach “Design Protection”, was nicht nur auf den passenden Namen sondern auch auf gute SEO-Vorbereitung zurückzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass dort veröffentlichte Designs ebenso positive Sichtbarkeit erlangen.

Diese Sichtbarkeit wiederum ist erforderlich, damit “.. die interessierten Fachkreise im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes davon Kenntnis erlangen konnten”. Internetrecherchen via Google gehört zweifelsohne zu den Tätigkeiten im normalen Geschäftsbetrieb von Designern  und Nachfragern, eine gute Auffindbarkeit ist deshalb wichtig.

3. bemüht sich der neue Service um die Zusammenarbeit mit Verbänden und Organisationen, die die Sichtbarkeit der Designs zusätzlich erhöhen.

Diese Faktoren sind für die eigene Homepage nicht gegeben, weshalb die Veröffentlichung bei DesignProtection.com unbedingt vorzuziehen ist, wenn man ein Design schützen möchte.


Während der Beta-Phase ist der Service  100% kostenlos. Nach der Beta-Phase wird es weiterhin die Möglichkeit geben, kostenlos Designs zu schützen, allerdings ergänzt um Premiumservices.

Um sich zu registrieren, benötigen Sie einen Beta-Code. Täglich werden 10 Beta-Codes im Portal-Blog veröffentlicht.

Probieren Sie es einmal aus, wenn Sie ein Designer oder eine Designerin sind.

Link: DesignProtection.com

Destiny’s Child Song “Cater 2 U” ein Plagiat?

“Cater 2 U” der Band Destiny’s Child aus dem Jahre 2004 ist schon 10 Jahre alt und stammt von Rickey Allen, so behauptet es jedenfalls der Sänger. Ein US Richter konnte das jedoch nicht bestätigen. Der Titel “Cater 2 U” sei zu allgemein um Copyright-fähig zu sein. Beide Songs behandeln zwar gleiche Themen, doch das Team rund um Destiny’s Child bezeugte den Prozess der Text- und Kompositionsschöpfung auf überzeugende Weise, weshalb Richter Holderman von einer “unabhängigen Kreation” ausgeht.

Nun wird der Fall einem Jury-Gericht übertragen, welches abschließend entscheiden soll, ob “Cater 2 U” ein Plagiat ist.

Quelle

Designer um Honorar geprellt – „The story of our lives“

„Zechpreller“! So werden Gäste bezeichnet, die ohne Zahlung des Rechnungsbetrages ein Restaurant oder Club verlassen. Doch wie bezeichnet man jemanden, der sich seinen gesamten „Club“ designen, einrichten und baulich umarbeiten lässt, und anschließend die Kosten hierfür nicht übernimmt? Einem Designer, der unseren Plagiarismus-Blogs liest, ist genau das vor wenigen Monaten passiert.

Für einen neuen Club in der Dresdner Neustadt hat der Leser ein Design entwickelt. Er überwachte die Umsetzung während der Bauphase und legte sogar selbst Hand an, als es zu Verzögerungen kam und der Eröffnungstermin näher rückte. Und dann passierte, was man keinem Freiberufler wünscht und doch leider viel zu häufig vorkommt.

Vor dem Abschluss des Werkes mit dem Verfertigen der Außenfassade erklärte der Bauherr, dass er kein Interesse mehr an der Leistung des Designers habe. Außerdem stehe ihm kein Lohn zu, da er „eh kein Designer“ sei. Mit weiteren persönlichen Anschuldigungen und der Behauptung, dass er gar nicht richtig selbstständig sei, jagte er ihn von der Baustelle. Ein Hausverbot wurde bei Abholung der Werkzeuge ebenfalls ausgesprochen.

Bis zum heutigen Tage wurde keine Rechnung bezahlt. Unglücklicherweise liegt das Büro des Designstudios nur wenige Meter von dem Club entfernt und der Betreiber wird nicht müde, die angebliche „Nichtleistung“ in der Nachbarschaft zu verbreiten.

Der Designer hat bislang den Rechtweg nicht beschritten. Einerseits muss er den Rechtsweg vorfinanzieren, wozu die Mittel fehlen. Anderseits können derartige Prozesse sehr langwierig sein. Die Beweislage ist oft dünn, es steht Wort gegen Wort und der Ausgang des Verfahrens ist zu dem ungewiß. Offensichtlich handelte der Designer sträflicherweise ohne schriftlichen Auftrag sondern verließ sich auf sein Urheberrecht und das gesprochene Wort. Designarbeiten werden jedoch nicht immer durch das Urheberrecht geschützt, statt dessen wäre ein Geschmacksmuster erforderlich. Selbst wenn das Urheberrecht in diesem Fall greift, existiert dennoch kein Beweis, dass der Designer tatsächlich der Urheber war. Sein Gegner hat alle Möglichkeiten zu behaupten, dass er schon längst selbst das Design erdacht hat. Beweise gibt es weder für die eine noch für die andere Position, also wie wird der Richter entscheiden?

Was hat der Designer nun gelernt?

1. Kein Auftrag ohne schriftliche Vereinbarung.
2. Kreative Schöpfungsarbeiten zeitnah absichern, am besten durch notarielle Hinterlegung.
3. Fertige Designs durch Geschmacksmuster schützen.
4. Das Leben geht weiter. Wie in diesem trefflichen Video:

Neues Urheberrecht von der Piratenpartei

Wie hier schon gelegentlich geschrieben wurde, ist eine Abschaffung des Urheberrechts Quatsch und das sieht man auch bei der Piratenpartei so. Was fehlt, ist ein modernes Urheberrecht, dass den Urhebern und Konsumenten gleichsam nützt.

Jens Seipenbusch, stellvertretender Vorsitzender der Piratenpartei hat deshalb drei der Forderungen seiner Partei mal als Gesetzestext formuliert und zur Diskussion gestellt.

Ein guter Start und ein weiteres Zeichen dafür, dass die Piratenpartei sich nur in Internetpartei umbenennen müsste, um drei mal soviele Stimmen zu bekommen.

Facebook unterliegt gegen StudiVZ und geht in Berufung

Social-Network-Gigant Facebook konnte sich vor Gericht nicht gegen das deutsche Netzwerk StudiVZ durchsetzen.

Wie die SZ meldet, bezweifelte das Gericht, dass Facebook 2005 bereits einen ausreichenden Bekanntheitsgrad in Deutschland hatte. Übereinstimmungen im Code waren für die Richter unproblematisch, da diese “letztlich auch darauf beruhen, dass die Gründer von StudiVZ die Webseiten der Klägerin kannten und nachprogrammierten”.

Kein Wunder, dass Facebook nun in Berufung gehen will. Es scheint doch recht unwahrscheinlich, dass eine dermaßen offensichtliche 1-zu-1 Kopie folgenlos bleibt. Das Serververzeichnis hieß damals sogar “Fakebook“, ist das nicht eigentlich schon ein Geständnis? ;-)