Es ist schon ärgerlich, wenn man das Rad neu erfinden muss, weil eine gute bekannte Lösung unter das Urheberrecht fällt. Noch ärgerlicher ist es aber, wenn man eine Lösung entwickelt hat und ein anderer sie ohne Erlaubnis oder Entschädigung für seine Zwecke verwendet. In der Softwareentwicklung kommt erschwerend hinzu, dass es lediglich eines simplen Copy und-Paste bedarf, um guten und urheberrechtlich geschützten Quellcode zu kopieren.
Mit der Verbreitung von Open Source Software und Copyleft-Lizenzen entstand bei vielen Menschen ein “everything ist free”-Eindruck. Doch Software die nichts kostet unterliegt gleichwohl dem Urheberrecht, auch wenn der Urheber dieses für nicht geldliche Forderungen verwendet.
Geschützt ist nicht nur Software selbst sondern auch die Entwürfe und Arbeitsmaterialien. Ausnahme bildet lediglich Software, die “jeder so gemacht hätte”, wobei jeder weit gefasst verstanden werden sollte. Wer sich also ohne Zustimmung des Urhebers an dessen Programm-Code bedient, handelt als Plagiator.
Nicht geschützt sind die Ideen, die einer Software zugrunde liegen. Schutzrechte, wie das One Click Patent von Amazon sind in Deutschland nicht vorgesehen. Wer diese Funktion nutzen möchte, kann sie jederzeit selbst programmieren, nicht jedoch kopieren.
Praktisch ist der Quellcode kommerzieller Software oft nicht einsehbar. Doch auch quelloffene Software darf nicht ohne die Zustimmung des Urhebers (per Lizenz oder individuell) kopiert werden. Als Folge drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, die den Gewinn durch Arbeitsersparnis schnell übersteigen.
Wenn Sie sich vor Software-Plagiatoren schützen möchten, achten Sie auf klare Aussagen bei der Verbreitung Ihrer Software und sichern Sie außerdem Ihre Arbeitsergebnisse und Zwischenstände, damit Sie im Ernstfall Ihre Urheberschaft auch nachweisen können.